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Haus & Grund Landesverband Baden Karlsruhe |
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• Wohnraum-Mietvertrag • Gewerberaum-Mietvertrag • Betriebskostenabrechnung • Übergabeprotokoll • Abnahmeprotokoll
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BGH: Mieterhöhung durch Gutachten über vergleichbare Wohnungen möglich - Vermietern bleiben unnötige Kosten erspart
Der BGH urteilte, dass es einem Mieter auch mit Hilfe eines sogenannten Typengutachtens möglich sei, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu prüfen.
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Möchte ein Vermieter die Miete für eine Wohnung entsprechend der örtlichen Vergleichsmiete anheben, ist die Vorlage eines Gutachtens über eine vergleichbare Wohnung ausreichend. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 122/09) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin. „Das Urteil entlastet Vermieter, die zum Beispiel mehrere vergleichbare Wohnungen anbieten. Sie benötigen jetzt nur für eine Wohnung ein Sachverständigengutachten“, kommentiert Haus & Grund-Rechtsexperte Gerold Happ.
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In dem zu entscheidenden Fall hatte die Mieterin einer Wohnung dem Mieterhöhungsverlangen von 54,65 Euro monatlich ihrer Vermieterin nicht zugestimmt. Sie meinte, das dem Mieterhöhungsverlangen beigefügte Gutachten sei mangelhaft. Das Gutachten bezog sich nicht unmittelbar auf die Wohnung der Mieterin, sondern auf vergleichbare Wohnungen, die ähnlich groß und ähnlich ausgestattet waren. Der BGH urteilte nun, dass es einem Mieter auch mit Hilfe eines sogenannten Typengutachtens möglich sei, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu prüfen. Happ: „Das ist ein schlechtes Urteil für Gutachter, aber ein gutes für Vermieter.“
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Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung: Keine zusätzliche Toleranzschwelle bei "ca."-Zusatz
Bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche ist auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen "ca."-Zusatz enthält. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Marz 2010 entschieden.
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Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit "ca. 100 m²" angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500 €. Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur Rückzahlung von in den Jahren 2002 bis 2007 überzahlter Miete auf und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern verfüge. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung von rund 6.800 € gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern, sondern im Hinblick auf die "ca."-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fläche von 95 Quadratmetern zu berechnen sei.
Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem relativierenden Zusatz "ca." für die Bemessung der Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB*) keine Bedeutung zukommt.
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Die Minderung soll die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen. Daraus folgt, dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen hat. Die Mangelhaftigkeit liegt aber darin, dass die Wohnfläche mehr als zehn Prozent von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht.
Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bekräftigt, dass die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel darstellt. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine "ca."-Angabe enthält (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 2009 – VIII ZR 86/08). Mit der jetzigen Entscheidung wird klargestellt, dass der relativierende Zusatz "ca." auch bei der Berechnung der Minderung keine zusätzliche Toleranzschwelle (wie hier vom Landgericht angenommen: fünf Prozent) rechtfertigt. Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 144/09
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Falsche Selbstauskunft: Kündigung möglich
Das Landgericht München hat mit Urteil vom 25.3.2009 (Az.: 14 S 185 32/08) über die Berechtigung der fristlosen Kündigung einer Mieterin wegen falscher Selbstauskunft über ihr Einkommen- und Beschäftigungs-Verhältnis entschieden.
Auf die Fragen des Vermieters nach ihrem Einkommen gab sie das im ersten Quartal 2006 erzielte Bruttogehalt als monatliches Nettoeinkommen an. Bezüglich ihres Beschäftigungs-Verhältnisses behauptete sie, als Psychoanalytikerin Mitarbeiterin der Münchner Arbeitsgemeinschaft für Psychoanalyse zu sein. In Wirklichkeit befand sie sich jedoch in der Ausbildung zur Psychoanalytikerin und war im fraglichen Zeitraum nur freie Mitarbeiterin bei der vorgenannten Arbeitsgemeinschaft. Das Gericht bejahte die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung. Es führte aus, der Mieterin habe bewußt sein müssen, daß vom
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Bruttobetrag der Einnahmen noch Abzüge erfolgten. Sie habe die Möglichkeit gehabt, die Gehaltsangaben in der Selbstauskunft ausdrücklich als Bruttobetrag anzugeben. Das Landgericht München hält es nicht für vertretbar, eine fristlose Kündigung erst dann als zulässig zu beurteilen, wenn sie das finanzielle Risiko durch einen Schaden beim Vermieter verwirklicht hat. Die Mieterin sei zwar nicht verpflichtet gewesen, eine Zukunftsprognose hinsichtlich ihres Einkommens anzugeben. Sie habe aber durch die Angabe ihres Ausbildungsstatus dem Vermieter zumindest eine Prognose ermöglichen müssen. |
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Mieterhöhung: Zahlung ist Zustimmung
Allein durch Zahlung der erhöhten Miete signalisiert ein Mieter seine Zustimmung zu der Erhöhung. Eine schriftliche Einwilligung ist dann unnötig. So entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg in einem Urteil vom 2. September 2009 (AZ: 6 C 280/09).
| Für ihre Erdgeschoss-Altbauwohnung zahlten die beiden Mieter rund 330 Euro. Im Januar 2009 verlangte die Vermieterin die schriftliche Zustimmung der Mieter zu einer Erhöhung um rund 65 Euro. Im Mietvertrag hieß es nämlich: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind, soweit sich aus den Allgemeinen Vertragsbestimmungen nichts anderes ergibt, nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.“ Zwar zahlten die Mieter anstandslos die erhöhte Miete, unterschrieben jedoch nicht die Zustimmungserklärung. Dagegen klagte die Vermieterin – ohne Erfolg. |
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Durch Zahlung der erhöhten Miete hätten die Mieter bereits unmissverständlich zugestimmt, so die Richter. Bereits eine zweimalige vorbehaltlose Zahlung reiche aus, um dem Vermieter deutlich zu signalisieren, dass man mit der Erhöhung einverstanden sei. Die Schriftform sei dann nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass, selbst wenn der Vermieter eine Mieterhöhung ausspreche, die mündliche Form – auch als Telefonat oder Nachricht auf dem Anrufbeantworter – ausreiche. |
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Wohnung nicht rechtzeitig frei: Vermieter muss zahlen
Vermieter sind grundsätzlich zu Schadensersatz verpflichtet, wenn eine neu vermietete Wohnung nicht rechtzeitig vom Vormieter geräumt wird und dem Nachmieter Kosten entstehen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden. Das Gericht sprach damit einem Mieter 500 Euro Schadensersatz zu (AZ 33 C 457/09).
| Der Mieter war über ein Maklerbüro an die Wohnung gekommen und hatte eine entsprechende Courtage gezahlt. Nach dem Abschluss des Mietvertrages stellte sich jedoch heraus, dass der Vormieter die Wohnung nicht wie vereinbart räumen werde. Der Mieter nahm daraufhin Abstand von dem Vertrag und forderte vom Hauseigentümer die Zahlung der Courtage als Schadensersatz. Der Vermieter war der Ansicht, dass ausschließlich der Vormieter Schadensersatz zu leisten habe. |
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Nach Auffassung des Gerichts ist allerdings der Vermieter alleiniger Vertragspartner des Mieters. Deshalb könne die Schadensersatz-Forderung auch nur gegen ihn geltend gemacht werden. Hinweis von Haus & Grund: Der Vermieter kann den Vormieter in Regress nehmen. |
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Unerwünschtes Wasser im Getränkelager
Eine Vermieterin von Gewerberäumen ist dem Mieter zur teilweisen Rückzahlung der Miete verpflichtet, wenn es in den angemieteten Lagerhallen zu regelmäßigen Wassereinbrüchen gekommen ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Juni 2009 (AZ: 23 O 416/08). Um eine Verjährung des Rückzahlungs-Anspruches zu verhindern, muss die Miete unter Vorbehalt gezahlt worden sein, erläutern die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins.
| Der Kläger mietete bei der Beklagten Gewerberäume. In diesen betrieb er einen Getränkehandel. Seit Dezember 2002 zahlte der Kläger wegen Mängeln am Mietobjekt die Miete nur noch unter Vorbehalt. Der klagende Mieter wollte wegen regelmäßiger Wassereinbrüche nach Regenfällen in den angemieteten Lagerhallen die Miete vom 01. Januar 2004 bis 30. Juni 2006 um 25 Prozent mindern und forderte dieses Geld von der Vermieterin zurück. Die Vermieterin weigerte sich. Sie hielt die Ansprüche für verjährt und verwirkt. |
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Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Vermieterin, rund 20.000 Euro zurückzuzahlen. Aufgrund des Umfangs der Wassereintritte sei eine Mietminderung von 25 Prozent angemessen. Eine Verjährung des Rückzahlungsanspruches liege nicht vor, da der Mieter seit 2002 nur noch unter Vorbehalt gezahlt habe. Daher musste die beklagte Vermieterin an den klagenden Mieter 25 Prozent der unter Vorbehalt geleisteten Miete zurückzahlen. |
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