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Eigentümer sind gefragt!
Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht
Beim Vererben oder Schenken von Immobilien fällt immer häufiger auch im engeren Familienkreis, wo die höchsten Freibeträge gelten, Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Denn: Die Immobilienwerte als Berechnungsgrundlage sind vielerorts weiterhin hoch. Hinzu kommt: Die Methode, nach der der steuerliche Immobilienwert ermittelt wird, hat sich seit 2022 durch neue Bewertungsvorgaben des Gesetzgebers zum Nachteil vieler Eigentümer verändert. Die Freibeträge sind demgegenüber seit 2008 unverändert geblieben.
Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesland Bayern im Jahr 2023 Verfassungsklage eingereicht, nachdem man dort zuvor mit dem Versuch einer Bundesratsinitiative zur Erhöhung der Freibeträge gescheitert war. Die Anhebung der Freibeträge auf ein zeitgemäßes Niveau ist auch eine langjährige Forderung von Haus & Grund.
Darüber hinaus strebt Bayern aber auch eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer an: Jedes Bundesland soll Freibeträge, eventuell auch Steuersätze und sogar die Bewertung eigenständig regeln können. Dies ist nicht unproblematisch: Würde diese Forderung umgesetzt, könnten für ein Haus in Bayern und eine Eigentumswohnung in Düsseldorf, die demselben Eigentümer gehören, völlig unterschiedliche Regeln bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten. Eine Nachfolgeplanung würde dadurch nicht unbedingt erleichtert. Es stellen sich viele Folgefragen, zum Beispiel: Wie werden Erbfälle mit Vermögenswerten in mehreren Bundesländern behandelt? Soll das Recht am Wohnsitz des Erben oder des Erblassers Anwendung finden? Gilt dann unterschiedliches Erbschaftsteuer-Landesrecht für die Immobilie und die sonstigen Bestandteile der Erbschaft?
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Fazit von Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik Haus & Grund Deutschland
„Haus & Grund Deutschland begleitet seit vielen Jahren das Thema der erbschaftsteuerlichen Bewertung und der Freibeträge sehr intensiv im Sinne der Eigentümer und ihrer Familien. Als einziger Immobilienverband wurden wir folgerichtig vom Bundesverfassungsgericht mit kurzer Frist um unsere Stellungnahme anhand eines Fragenkataloges bis Ende Juli 2025 gebeten. Hierfür haben wir unser verbandsinternes Befragungstool aktiviert und aus dem Fragenkatalog des Bundesverfassungsgerichts die Fragen zusammengestellt, die sich an private Eigentümer direkt richten. Sie können sich als privater Eigentümer aber auch jetzt noch gerne an der Befragung beteiligen. Ihre Meinung ist für unsere weitere Arbeit am Thema Erbschaftsteuer sehr wertvoll und wichtig!“
Auch ohne Anmeldung zum Befragungstool können Sie über diesen Link direkt Ihre Meinung zum Thema Erbschaftsteuer übermitteln:




